Schaumweine sind hierzulande die Vorboten der EU-Weinbezeichnungsvorschriften. Drei Fragen an Dr. Alexander Tacer, Geschäftsführer des Verbands Deutscher Sektkellereien.
Was ändert sich für Schaumweine mit den am 8.12. in Kraft tretenden neuen EU-Weinbezeichnungsvorschriften?
Alle ab dem 8. Dezember 2023 hergestellten Schaumweine, die in der EU verkauft werden, müssen, ebenso wie Weine, die Angabe von Nährwerten und Zutaten tragen. Diese Informationen können wahlweise direkt auf dem Papieretikett oder über einen QR-Code auf der Flasche bereitgestellt werden. Nur die Brennwertangabe sowie eine Information zu Allergenen (»enthält Sulfite«) muss immer auch auf dem Etikett selbst zu finden sein. Die digitale Produktinformation per QR-Code ist ein Novum in der Weinwirtschaft und stellt insbesondere für die Darstellung der verpflichtenden Angaben in verschiedenen EU-Amtssprachen eine verbraucherfreundliche und innovative Lösung dar.
Für welche Sekte und Schaumweine, bezogen auf das Herstellungsdatum, gilt dies?
Laut EU-Kommission ist ein Erzeugnis dann »hergestellt«, wenn es die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) 1308/2013 für die betreffende Weinkategorie festgelegten Merkmale und Anforderungen erfüllt. Schaumwein, der durch eine zweite alkoholische Gärung hergestellt wird, gilt dann als »hergestellt«, wenn die zweite Gärung stattgefunden hat und das Erzeugnis den erforderlichen Mindestalkoholgehalt sowie einen Druck von 3 bar bzw. 3,5 bar bei Qualitätsschaumwein erreicht hat. Anders als bei Wein, bei dem die meisten Produkte des 23er Jahrgangs noch nicht mit Informationen zu Zutaten und Nährwerten ausgestattet sein werden, gelangen Schaumweine sukzessive nach dem 8. Dezember mit dem vollständigen Zutaten- und Nährwertverzeichnis in den Handel.
Worauf ist besonders zu achten?
Wer Zutaten und Nährwerte künftig mittels eines QR-Codes abbilden möchte, darf damit keine Verkaufs- oder Marketinginformationen verbinden oder Nutzerdaten erheben. Außerdem hat die EU-Kommission ein »i« im Sinne von Information zur Kennzeichnung des QR-Codes als unzureichend abgelehnt. Gemeinsam mit unseren europäischen Kollegialverbänden lassen wir nichts unversucht, um die EU-Kommission davon zu überzeugen, dass es aus europarechtlicher Sicht gerade nicht erforderlich ist, den QR-Code als Einfallstor zu einer digitalen Lösung mit einem textlichen Hinweis zu versehen. Bis zur hoffentlich erfolgreichen Klärung dieser Thematik sollte der QR-Code für alle ab dem 8. Dezember2023 hergestellten Erzeugnisse die Angabe »Nährwerte und Zutaten«, »Informationen zu Nährwerten und Zutaten« o.ä. über dem QR-Code oder innerhalb des QR-Codes enthalten.