Neue Meldepflicht

Laut Mitteilung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist Deutschland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/1185 verpflichtet, der Europäischen Kommission jährlich bis zum 1. März Daten über die Herstellung und Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu übermitteln. Zuständig für die Erhebung und Weiterleitung der Daten an die Europäische Kommission ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Seit 16. Februar 2018 gibt es mit der geänderten Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MarktOWMeldeV) eine nationale Rechtsgrundlage, welche die Ethylalkohol-Unternehmen (Alkoholwirtschaft) mit einer Jahreserzeugung von über 1.000 Hektoliter Alkohol verpflichtet, der BLE einmal jährlich eine Meldung nach einem bestimmten Muster abzugeben.

In der Vergangenheit konnte die BLE zu einem großen Teil auf Alkoholmarkt-Daten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zurückgreifen. Mit der Abschaffung des Branntweinmonopols zum 31. Dezember 2017 ist diese Datenquelle jedoch entfallen.

Unternehmen der Spirituosen-, Schaumwein- , Wein- und Fruchtweinwirtschaft können dieser Meldepflicht unterliegen, weil es zum einen Spirituosenunternehmen gibt, die auch neutralen Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne der GMO für Agrarprodukte (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) bzw. der Spezifikation der Spirituosen-Grundverordnung (EG) Nr. 110/2008 herstellen oder alkoholfreie (ent- oder teilentalkoholisierte) Weine, Schaumweine oder Fruchtweine im Wege einer Vakuum-Destillation produzieren. Dieser bei der Entalkoholisierung gewonnene Ethylalkohol hat in der Regel einen Alkoholgehalt von unter 96 % vol. , wird jedoch teilweise zur weiteren Aufbereitung zu neutralem Ethylalkohol verkauft. Sollte es hier Unter-nehmen geben, die jährlich über 1.000 hl Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ur-sprungs oder Rohalkohol unter 96 % vol. herstellen, sollten sich diese bei der BLE melden.

Das BMEL weist ausdrücklich darauf hin, dass die BLE Verstöße gegen die Meldepflichten der Marktordnungswaren-Meldeverordnung als Ordnungswidrigkeit ahnden kann. -Bl-

ddw 06/24 vom 22. März 2024

Themen der Ausgabe

Architektur

Die Vinothek als Wohlfühlort

Interview

ddw im Gespräch mit Katrin Mohr, Bauberaterin bei der LWK Rheinland-Pfalz

ProWein 2024

Nachbericht – Neuigkeiten, Trends und Auszeichnungen